Ungefragt Fotos von uns und von unserem Stand zu machen, ist ein Eingriff in unsere personenbezogenen Daten und stellt damit einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 4 Abs. 1 und 2 dar.
Zudem bedarf ein Verbreiten oder das Zugänglich-Machen des Fotos für andere Personen (Zugänglich-Machen beginnt übrigens beim Zeigen!) nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) einer Einwilligung der abgebildeten Personen. Das Foto zu machen ist bereits eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen und ist in Deutschland gemäß § 201a Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann.